Der vorbeugende Brandschutz in Luxemburg

Der vorbeugende Brandschutz in Luxemburg – insbesondere in der Stadt Luxemburg

Der Autor dieses Artikels Guy WEIS war als Offizier der Berufsfeuerwehr Luxemburg für den vorbeugenden Brandschutz in der Gemeinde Luxemburg tätig. Auch war er als anerkannter Experte zuständig für die Ausbildung in vorbeugenden Brandschutz an der Nationalen Feuerwehrschule in Niederfeulen.

 Die ersten Bestrebungen Großbrände zu verhüten.

Es ist nicht bekannt, wann in Luxemburg die erste genaue Feuerlöschverordnung erlassen wurde. Ab dem 13. Jahrhundert gingen die Bestrebungen dahin, dem bedrängten Nächsten bei Feuersbrünsten löschend und rettend nach besten Kräften beizustehen. Nebenbei machten die Leute sich Gedanken wie sie Brände verhüten könnten. So war Anfang des 13. Jahrhunderts im “Sachsenspiegel” zu lesen: “Jeder soll auch abdecken seinen Backofen und seine Mauer, dass die Funken nicht in eines anderen Mannes Hof fliegen, jenem zu Schaden”.

Durch die kriegerischen Umstände bedingt (u.a. Werfen von glühenden Kugeln in die Festung von belagernden Truppen) wurde innerhalb der Festungsmauern mit Steinen gebaut. Außerhalb der Festungsmauern war es aus Verteidigungszwecken nur erlaubt in Holz zu bauen. So ließ z.B. Karl V., um eine vorteilhaftere Verteidigung der Stadt zu erzielen, die Vorstadt Clausen im Jahre 1541 niederbrennen. Derselbe erließ 1555 per Dekret, dass den Bürgern, die ihre neuen Häuser mit Schiefer eindeckten, die Hälfte des verwendeten Schiefers bezahlt werden sollte. Später, unter seinem Sohn und Nachfolger, wurde ein neuer Bebauungsplan der Stadt ausgearbeitet. Er bewirkte, dass die meisten Straßen breiter wurden um so dem Brandüberschlag durch Hitzestrahlung und Funkenflug entgegenzuwirken. Etwas später wurde verboten die Dächer mit Stroh und Schindeln zu decken.

Es steht fest, dass schon sehr früh den lokalen Verhältnissen angepasste Feuerlöschbestimmungen bestanden. Sie enthielten Angaben über die Löschung von Bränden aber auch über die Meldung und Verhütung von solchen. Im Jahre 1577 wurde in der Stadt Luxemburg eine Bürgergarde gegründet welche eine Feuerwache auf dem Turm der St. Nikolauskirche bezog. Bis Ende des 19. Jahrhunderts war ein Wachtturm besetzt, auf welchem ein Wächter nach allen Seiten Ausschau halten und bei Feuersbrünsten, Überfällen usw. Alarm schlagen musste.

Mit den stetig wachsenden Städten und Siedlungen bzw. dem fehlenden vorbeugenden Brandschutz kam es in wiederkehrender Regelmäßigkeit zu verheerenden Brandkatastrophen. So war schon ab dem 17. Jahrhundert nach Bränden, wie etwa 1659 in Berlin und 1666 in London, erkannt worden, dass Reglementierungen über die Errichtung von feuerwiderstandsfähigen Abschottungen, die Verwendung brennbarer Materialien, die Beschaffenheit von “Rauchschloten”, die Anordnung der Gebäude zueinander und die Höhe der Gebäude dringend notwendig waren. Ende des 19. Jahrhunderts, nachdem Ortschaften wie Fels 1865 fast gänzlich und Befort 1886 zu einem großen Teil abgebrannt waren, schrieb CHRISNACH in seinem Buch über die Geschichte und Entwicklung des Feuerlösch- und Rettungswesens, dass im Großherzogtum Luxemburg eine allgemeine Feuerlöschordnung geschaffen werden müsste. Er forderte ein Gesetz über Feuerverhütung, Einrichtung und Unterhaltung der Löschanstalten sowie Feuermeldung und Löschung aufkommender Brände. Seine Vorstellungen sind in 21 Punkten zusammengefasst, davon umfassen deren 18 Themen des vorbeugenden Brandschutzes. Angedeutet werden unter anderem Bestimmungen wie Aufbewahrung, Verkauf, Gebrauch und Transport von feuergefährlichen, explosiven und leichtbrennbaren Stoffen, Verbot von offenen Flammen, Anbringung von Blitzableitern, Vorhalten von Löschwasser in ausreichenden Mengen und Verbot von Sengen abgeschlachteter Schweine im Innern und in unmittelbarer Nähe der Städte, Flecken, Dörfer usw. Außerdem wurden solche wichtige bauliche Maßnahmen gefordert, wie z.B. Notbeleuchtung, feuersichere Anstriche, sowie Imprägnierung von Dekorationsmaterialen und Anbringung hinreichender Rettungstüren. Sicherheits-, Rettungs- und Löschvorrichtungen in Theatern, Konzert- und Tanzsälen, Schulen, Fabriken und Gefängnissen, die in den damals größten Gebäuden in ausreichenden Mengen eingebaut werden sollten.

Der Einfluss der nationalen Gesetzgebungen.

Die Dekrete der französischen Revolution verteilen und definieren die Verantwortungen in Sachen Sicherheit und Unglücksbekämpfung. Diese Gesetzgebungen haben Ende des 18. Jahrhunderts (1794) mit dem Einzug der französischen revolutionären Truppen in Luxemburg Rechtsgültigkeit erlangt und sind auch heute noch die Basis unserer Verfassung und Gesetzgebung.

  • Das Dekret vom 14. Dezember 1789 beauftragt die Gemeinden, die Sicherheit in den Strassen und öffentlichen Einrichtungen zu kontrollieren.
  • Das Dekret vom 16.-24. August 1790 obliegt den Gemeinden die Pflicht, Mittel einzusetzen Unfällen und Unglücken, wie z. B. Feuersbrünsten, vorzubeugen und sie zu bekämpfen.
  • Das Dekret vom 16.-24. August 1790 obliegt den Gemeinden die Pflicht, Mittel einzusetzen Unfällen und Unglücken, wie z. B. Feuersbrünsten, vorzubeugen und sie zu bekämpfen.
  • Das Dekret von 1791 regelt die industrielle Freiheit, unterstellt aber die Ausübung einer jeden Aktivität einem Polizeireglement. Dieses ist die Grundlage unseres heutigen Kommodogesetzes.
  • Der Code civil von 1807 (code Napoléon) definiert die Verantwortung des Einzelnen in den verschiedenen Lagen des sozialen Lebens.

Nachdem 1824 das französische Dekret von 1791 über die industriellen Aktivitäten in nationales Recht übernommen wurde, ist im Jahre 1872 das erste so genannte Kommodogesetz erstanden. Verschiedene Betriebe mussten eine Betriebsgenehmigung vom Justizminister bekommen. Im Jahre 1843 wurde ein Gemeindegesetz erlassen welches das Schöffenkollegium einer jeden Gemeinde verpflichtete, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, Brände zu verhüten und zu bekämpfen. Die Feuerwehr als solche ist in diesem Text nicht erwähnt. Dieses Gesetz war in Kraft bis ins Jahr 1988.

In Luxemburg wurde das Gesetz vom 12. Juni 1937 über die Urbanisierung der Städte und größeren Siedlungen verabschiedet. Es schreibt den Gemeinden vor ein Bautenreglement zu erstellen. Geregelt werden darin u.a. die Festigkeit und die Sicherheit der Gebäude. Laut Gesetz vom 29. Juli 1930 über die Verstaatlichung der Polizei untersteht allein dem Bürgermeister die Aufsicht über das Einhalten der Polizeireglemente und so auch des Bautenreglementes.

Die Anfänge des organisierten Brandschutzes.

Während sich der abwehrende Brandschutz unter der Leitung des nationalen Feuerwehrverbandes ab 1883 und des Entgegenkommens der Landesregierung ab 1907 entwickelte, um den gegebenen Anforderungen sowohl materialmäßig als auch organisationsmässig zu entsprechen, hat sich auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes generell nichts getan. Bis heute ist kein nationales Brandschutzgesetz mit allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes geschaffen worden.

Lediglich punktuell haben verschiedene Gemeinden spezifische Reglemente betreffend den Feuerschutz verabschiedet und vom Innenministerium gutheißen lassen. Es bestanden und bestehen in der Stadt Luxemburg und in verschiedenen Städten und Gemeinden bis heute unterschiedliche Polizeireglemente hinsichtlich der Feuersicherheit So gilt bis heute ein Polizeireglement vom 30. September 1922 über die periodische Reinigung und den Unterhalt der Kamine in der Stadt Luxemburg.

Der vorbeugende Brandschutz als ein Teil des Sicherheitkonzeptes.

In Abwesenheit von allgemeinen Bestimmungen werden Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes vereinzelt in anderen Gesetzgebungen beschrieben und der vorbeugende Brandschutz wird als ein Teil des Sammelbegriffes “Sicherheit” verstanden. Zum Schutz der Arbeiter und Arbeitnehmer wurden 1868 die sozialen Rechte der Arbeiter in unserer Verfassung verankert. Ausgangspunkt dieses Schrittes war die Ausbeutung der Eisenerzminen im Süden des Landes. Ab 1869 wurde ein Minen-Ingenieur mit der Aufgabe befasst die Sicherheit in den Minen zu überprüfen. Später wurden auch Strukturen über die Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, und die Unfallversicherung geschaffen. Um die Jahrhundertwende bildeten sich zum ersten Male Gewerkschaften welche die Rechte der Arbeiter vertreten konnten.

Am 28. August 1924 wurde eine Gesetzgebung über die Sicherheit am Arbeitsplatz geschaffen; diese war damals eine sehr fortschrittliche Gesetzgebung und hatte noch bis vor kurzem Gültigkeit. Sie sah unter anderem den Schutz der Arbeiter vor und Maßnahmen im Brandfall wie: Bekämpfung von Entstehungsbränden, Öffnungsrichtung von Fluchttüren, geschützte Rettungswege, schnelle Räumung der Arbeitsräume und erste Hilfeleistung bei Verunglückten. Die Kontrolle der Ausführung dieses Gesetzes oblag der Gewerbeinspektion, welche 1902 geschaffen worden war. 1945 wurden dann die Gewerbeinspektion und die Grubenverwaltung zusammengelegt (Inspektion für Arbeit und Gruben).

In den 60ziger und 70ziger Jahren kam es zu größeren Betriebsunfällen in der Welt (Bophal, Flixborough, Seveso), so dass eine europäische Richtlinie, die so genannte SEVESO-Richtlinie von 1974, versuchte das Sicherheitsniveau der gefährlichen Betrieben zu heben. Es folgte eine Revision des Kommodogesetzes am 16. April 1979. Überarbeitet in seine heutige Form wurde dieses Gesetz am 9. Mai 1990 und am 10 Juni 1999. Die Nomenklatur wurde überarbeitet und die Aspekte des Umweltschutzes wurden verstärkt berücksichtigt. Ausführende Dienststellen sind die Gewerbeinspektion für den Arbeitsminister und die Umweltverwaltung für den Umweltminister. Da der Gewerbeinspektion der Arbeiterschutz untersteht und so auch der Schutz der Feuerwehrleute, hat die Feuerwehr in ihr einen starken Partner.

Der zweite Weltkrieg.

Im Jahre 1942 wurde in Luxemburg und so auch bei der Berufsfeuerwehr die Feuerpolizei eingeführt. Ihre Aufgabe bestand darin in der Brandschau, brandschutztechnische Mängel zu erkennen und zu beseitigen. In vielfacher Hinsicht konnte dieses Vorhaben nur durch enge Zusammenarbeit mit der Bautenpolizei erreicht werden. Die Richtlinien der Feuerpolizei waren teils durch den vorbeugenden Brandschutz, teils durch die zahlreichen Runderlasse der Reichsministerien festgelegt worden. Mit Ende der deutschen Besatzungszeit in Luxemburg erloschen ebenfalls die in mancher Hinsicht sehr nützlichen Bestimmungen der Feuerpolizei.

 Der vorbeugende bauliche Brandschutz ein unumgängliches Thema ab der 50ziger Jahre.

In unseren Nachbarländern sind Gesetze, Dekrete und Verordnungen vorwiegend in der Nachkriegszeit, Ende der 50ziger Jahre veröffentlicht worden. Aufgrund der vielen Neubauten die gebaut wurden, aber auch als Reaktion auf Grossbrände mit einer hohen Zahl an Verletzten und an Toten wurden in vielen Ländern Gesetze verabschiedet. So zum Beispiel in Frankreich: 1941 ein Dekret über den Bau von Geschäftszentren, 1954 ein Dekret über den Bau von Kinosälen, 1976 eine Verordnung über den Bau von Hotels; in Belgien: 1962 ein Gesetz über Hotels, 1963 ein Gesetz über Krankenhäuser, 1966 ein Gesetz über Altenheime. Als allgemeine Vorschriften sind zu erwähnen: In Deutschland wurde 1959 eine erste Musterbauordnung erstellt, um dem Vorschriften-Durcheinander der einzelnen Länder Einhalt zu gebieten, in Frankreich regelt ein Dekret von 1973 den Schutz gegen Panik und Brandfälle in den Gebäuden welche Publikumsverkehr haben, während in Belgien als Reaktion auf den Brand des Geschäftes “Innovation”, 1979 ein Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz gestimmt wurde. Brandschutzdienststellen und die Feuerwehren sind Ansprechpartner, Berater und gleichzeitig Genehmigungsbehörde. Aufgrund der großen Brandgefahren, welche von leichtentzündlichem und brandfördernden Filmmaterial (Nitrozellulose) ausgingen und nach einem Großbrand im Kino Rex in Esch-Alzette wurde am 23. Dezember 1971 im Kader des Kommodogesetzes von 1872, ein großherzogliches Dringlichkeitsreglement über Kinos verschiedet; es beschreibt hauptsächlich Punkte der Räumung der Gebäude und der Ausstattung der verwendeten Bau- und Dekorationsmaterialen.

Nach einem Brand in einer Schule in Frankreich und aufgrund der verschiedenen Bombenanschläge des “Bommeleert” wurde am 16. November 1978 ein Dringlichkeitsgesetz über die Sicherheit in den Schulen verabschiedet. In diesem geht Rede über die Sicherheit in sämtlichen Schulen, auch die Sicherheit im Brandfalle. Es wurde eine Dienststelle geschaffen, welche eine beratende Funktion hat. Durch das Gesetz vom 19. März 1988 wurde das erstgenannte Gesetz erweitert und behandelt die Sicherheit im öffentlichen Dienst. Durch das Gesetz vom 8. Juni 1994 wurden die Aspekte der europäischen Richtlinie 89/391/EG über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit von 1989 in das Gesetz von 1988 eingearbeitet. Die gleiche Richtlinie wurde durch Gesetz vom 17 Juni 1994 in Luxemburger Recht auch für den Privatsektor umgesetzt. Verschiedene Ausführungsbestimmungen d.h. großherzogliche Reglemente betreffen den Brandschutz im speziellen, wie z.B. die Kennzeichnung der Rettungswege und der Löscheinrichtungen.

Im neuen Gemeindegesetz vom 13. Dezember 1988 erkennt der Gesetzgeber zum ersten Mal die Feuerwehr an, indem er sie darin verankert. Im Artikel 102 wird dem Inspektorat die Aufgabe zuerteilt, die legalen und gesetzlichen Anordnungen hinsichtlich sowohl des vorbeugenden als auch des abwehrenden Brandschutzes zu kontrollieren. Dem kommunalen “service d’incendie” unter der Verantwortung des Bürgermeisters wird die Verantwortung übertragen Brände sowohl zu verhüten, als auch zu bekämpfen.

Das Gesetz vom 12 Juni 2004 über das Schaffen einer « Administration des services de secours » erwähnt zum ersten Male den vorbeugenden Brandschutz im Artikel 10 : Die Gemeinden sind gehalten eine Dienststelle für den Vorbeugenden Brandschutz zuständig für ihr Gebiet zu schaffen.

Das Gesetz vom 19 juillet 2004 über die Landesplanung erwähnt im Artikel 39 den vorbeugenden Brandschutz im Rahmen der Bautenreglemente:

Das Bautenreglement … enthält Vorschriften über ….. den baulichen Brandschutz.

Die Anwendung des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Luxemburg

Die Stadt Luxemburg, sich ihrer Verantwortung auf dem Gebiet sehr früh bewusst, hat unter dem Impuls der Herren Fernand BINTNER, Chef der Bautenpolizei, und Aloyse LICKES, Kommandant der Berufsfeuerwehr und Bauingenieur, zusammen mit der Bautenpolizei Anfang der 60ziger Jahre als erste Stadtverwaltung konkret vorbeugenden baulichen Brandschutz betrieben. Die ersten Pläne welche begutachtet wurden waren diejenigen des Geschäftes “Monopol” in der Grand Rue und des Kinos “Eldorado” am Bahnhofsplatz im Jahre 1962. In der Folge wurde ein Brandschutzgutachten beim Bau eines jeden Hochhauses verlangt wie z.B. das so genannte Hochhaus auf Kirchberg, das Bankgebäude der Kredietbank auf dem Boulevard Royal, die Terrassenhäuser in Dommeldingen, aber auch Projekte wie der europäische Gerichtshof, das unterirdische Parking auf “Knuedler” usw. Aufgrund der immer größeren und komplexeren Projekte, beschloss der hauptstädtische Gemeinderat am 11. Juni 1976 die Einstellung einer Person, welche den vorbeugenden Brandschutz in der Stadt ausbauen sollte. Valentin DAHM übernahm diesen Posten und wurde gleichzeitig zum beigeordneten Kommandanten der Berufsfeuerwehr ernannt. Dies spiegelt sich in der Anzahl der begutachteten Projekte und der Brandschauen wieder. Auch wurde die Dienststelle um Stellungnahmen außerhalb des Stadtgebietes angefragt. Das Bautenreglement der Stadt vom 16. Juni 1967 schrieb keine genauen baulichen Maßnahmen des Brandschutzes vor. Mit Hilfe der Herren LICKES und DAHM wurde das Reglement unter anderem am 20. Juli 1984 dahingehend geändert und vervollständigt. Heute stehen Maßnahmen darin aufgezählt wie das Einziehen von Brandmauern, von feuergeschützten Treppenhäusern usw. Rechtsgültigkeit haben die Vorschriften des “service d’incendie” eigentlich nur dann, wenn sie fester Bestandteil der Baugenehmigung sind. Die Bautenpolizei entscheidet jeweils ob das Gutachten der Feuerwehr erforderlich ist oder nicht. Seit 1984 arbeiten zwei Offiziere anfangs teilzeitlich, seit 1992 vollzeitbeschäftigt im vorbeugenden Brandschutz.

Diese Dienstleistung fand nicht immer Gefallen bei den Bauherren, Architekten und Ingenieuren. Ohne eigene Vorschriften sind die zuständigen Stellen gezwungen sich auf ausländische Reglementationen zu basieren. Dabei bietet es sich an, eventuelle Alternativen zu dieser Reglementation vorzuschlagen ohne aber die Philosophie des Konzeptes zu untergraben und somit die Architektur grundlegend zu beeinflussen. Stand die Stadt Luxemburg lange Zeit allein auf weiter Flur mit ihren konsequenten Forderungen des baulichen Brandschutzes, so haben Anfang der 90ziger Jahre andere Städte und Gemeinden den gleichen Weg eingeschlagen. Es kommt hinzu, dass die Gewerbeinspektion im Kader des Kommodoverfahrens nach dem Gesetz von 1990 verstärkt Anforderungen an den Brandschutz stellt. Auch die Dienststelle für Sicherheit in der öffentlichen Funktion trägt manches dazu bei. Inzwischen ist das Sicherheitsbewusstsein in der Bevölkerung gewachsen, so dass sehr oft Gebäude ohne baulichen Brandschutz schwer zu verkaufen oder zu vermieten sind.

Seit dem Jahre 2000 arbeitet eine Arbeitsgruppe bestehend aus der Gewerbeinspektion und der Berufsfeuerwehr an der Ausarbeitung von Brandschutzdirektiven, 2008 wird die 2. Version veröffentlicht. Im Projekt sind das Ausarbeiten von technischen Regeln für den Einsatz von Ingenieurmethoden im Brandschutz.

Da der vorbeugende Brandschutz sowohl aus dem baulichen Brandschutz als auch aus der Brandvorausschau besteht, richtete die Berufsfeuerwehr 1984 ein Büro ein in welchem Feuerwehreinsatzpläne und die Hydrantenpläne gezeichnet und bearbeitet werden. Dort werden auch die Pläne der Gebäude verwaltet deren Feuermeldeanlagen bei der Feuerwehr aufgeschaltet sind. Im Jahre 2007 wurde ein Posten geschaffen welcher nur Einsatzplanung betreibt.

Zusammenfassend stellt man fest, dass der vorbeugende Brandschutz zurzeit in Luxemburg von verschiedenen Ministerien betrieben wird und für verschiedene Zielgruppen seine Gültigkeit hat. Den Wohnbereich betreffend sind allein die Gemeinden verantwortlich für den baulichen Brandschutz. Für die Sicherheit bei der Arbeit und für den Schutz der Arbeiter ist die Gewerbeinspektion im Privatsektor zuständig. In der öffentlichen Funktion ist die diesbezügliche Dienstelle zuständig, während bei den Gemeinden oft die Feuerwehr als beratendes Organ hinzugezogen wird. Für die Bauherren, die Ingenieure und die Architekten ist es demnach nicht immer einfach sich den Vorschriften anzupassen, zumal wenn ein Bau den drei Kompetenzbereichen unterliegt. Es tut demnach eine einheitliche Gesetzgebung not, welche für jeden Bau seine Gültigkeit hat um so das Thema transparenter zu gestalten. Auch muss hinter diesem Gesetz eine tatkräftige Dienststelle funktionieren, die sowohl beraten, prüfen und die Genehmigung erteilen kann. Sich der Problematik bewusst hat das Innenministerium zusammen mit dem Feuerwehrverband und der Berufsfeuerwehr 1996 eine Ausbildung über eine Woche im vorbeugenden Brandschutz anlaufen lassen, ein zweiter Zyklus startet im Jahre 2008, eine dritte Ausbildung für das Anwenden von Ingenieurmethoden ist angedacht.

Abschließend stellt man fest, dass nach fast 40 Jahren Aktivität im vorbeugenden Brandschutz die Akzeptanz der Bauherren und Architekten auf diesem Gebiet vollständig ist und das Sicherheitsniveau sich in den Gebäuden zwischenzeitlich wesentlich verbessert hat.

Guy Weis

Bibliographie:

Chrisnach P.
Geschichte der Entwicklung des Feuerlösch- und Rettungswesens in der zivilisierten Welt. Luxemburg 1899

Consdorf Emile
Die geschichtliche Entwicklung des Feuerlöschwesens im Großherzogtum Luxemburg. in: An der Uucht (3) 1949

Reuter Carlo
Chronik des Feuerlöschwesens der Stadt Luxemburg in: Fédération des Sapeurs. Pompiers du Grand-Duché de Luxembourg. Luxemburg 1986

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