Von Brandordnungen und Feuerlöschwesen in früherer Zeit

Die älteste schriftliche Brandordnung ist uns erhalten geblieben in den Archiven der Stadt Luxemburg. Sie stammt aus dem Jahre 1537.
Sie ist aber zweifellos nicht die älteste ihrer Art, denn Nikolaus van Werveke vermerkt in seiner Kulturgeschichte, dass schon vorher den Bürgern, denen bei einem Brand die Waffen abhanden gekommen waren, dafür eine Entschädigung zustand. Man darf daraus schließen, dass die Stadtbürger im Fall einer Feuersbrunst bewaffnet waren und nach einer bestimmten Ordnung an der Brandstätte zu erscheinen hatten; dass also schon eine gewisse Organisation mit festgelegten Regeln bestanden haben musste. Die bewaffneten Bürger gehörten wohl nur dem Ordnungsdienst an, wozu hätten sonst die Waffen gedient? Was das eigentliche Löschen anbetrifft, so ist uns bekannt, dass schon im 13. Jahrhundert ein regelrechter Dienst an dem Franziskanerkloster auf dem Knuedler eingerichtet war.
Aus dem 14. und 15. Jh. sind uns auch einige Hinweise erhalten aus den Rechnungsbüchern der Stadt. Sie bezeugen schon eine gewisse Organisation im Interesse der Brandbekämpfung und -Vorbeugung, lassen aber nicht auf eine im Voraus festgelegte Brandordnung schließen.
So weiß van Werveke zu berichten von zwei Verfügungen, welche als vorbeugende Maßnahmen zu werten sind; sie stammen aus dem Jahre 1428. Die eine verlangt, dass jedes Haus einen Schornstein haben müsse, und die zweite bestimmt, dass, allerdings nur für einige Tage, auf der Achtpforte im Innern der Stadt Brandwachen aufzustellen seien.
1450 wurde während eines Brandes den Ämtern oder Zünften befohlen, eine Anzahl Leute zu stellen um das Feuer zu behüten und Löschwasser herbeizuschaffen. Die Helfer wurden entschädigt. Die hundert Mann des ersten Tages, meist Zimmerleute, erhielten eine besondere Belohnung, weil sie die eigentlichen Löscharbeiten besorgten; ebenso die Kärrner, weil sie das Wasser vom Hellepull herbeibrachten.
Die Brandverordnung des Jahres 1537 brachte endlich eine klare Trennung zwischen Lösch- und Ordnungsdienst. Ihre Überschrift ins moderne Deutsche übersetzt lautet etwa so: „Ordnung über das Verhalten eines jeden Einwohners dieser Stadt, wenn gelärmt oder die
Sturmglocke geläutet wird, sei es zu Feuer oder Sonstigen, verordnet unter dem Richter Herrn Mangen Voltz im Jahr 1537.“
Der Inhalt der Brandordnung ist folgender:
„Sobald Alarm gegeben wurde, mussten alle Stadtpförtner ihre Pforten und Poternen schließen und die Schlüssel eigenhändig in des Stadtrichters Haus abliefern. (Eine Poterne war eine kleinere Tür neben der Pforte, durch die man noch aus- und einschlüpfen konnte, wenn das Tor geschlossen war.) Der Richter musste sich sofort mit den bewaffneten Häuflein Männer, die „Fehnchen”, nach dem Käsemarkt, einem Teil des Fischmarktes verfügen, wo die beiden Stadtbüttel oder -boten zu ihm stoßen mussten, bei „Strafe des Mayneidts”.
Auch der Baumeister der Stadt hatte sich samt seinen Grabenknechten und ihren Schlüsseln beim Richter einzufinden. Zu gleicher Stunde mussten sich die Bürger, besonders die zu „Pflegemeistern” bestimmten, in Harnisch und Wehr jeder an den ihm bestimmten Platz begeben und ihn nicht mehr verlassen.
Die andern Bürger, die nicht zu den „Pflegen“ gehörten, sollten sich schnellstens, auch in Wehr und Waffen, zum Käsemarkt begeben, wo sich der Richter befand und dort bleiben, „ohne weychen und wenken”. Eine „Pflege“ war ein ganz bestimmter Teil der Stadtmauer, gewöhnlich ein Siebentel, der unter die Obhut einer festgelegten Wache gestellt war.
Daraus erhellt also, dass alle männlichen Einwohner der Stadt aufgeboten waren, dass die Bürger zu den Waffen greifen mussten und sich an genau zugewiesenen Stellen, die einen auf die Stadtmauer, die andern auf den Käsemarkt unter den Oberbefehl des Stadtrichters zu begeben hatten.
Aus dem ferneren Text der Brandordnung ist zu erkennen, dass die Stadtbewohner, die das Bürgerrecht nicht besaßen, „das gemeine leuth“, sich vor dem Rathaus einzufinden hatten, um die „Feuermeister” abzuwarten. Zu diesen gemeinen leuth gehörten auch die Geistlichen und Ordensleute. In einem Anbau des Stadthauses, dem heutigen Palais, befanden sich nämlich die Löschgeräte.
Nur die irgendwie mit dem Provinzialrat in Verbindung stehenden Personen, sowie die Untertanen von Altmünster, die dem städtischen Gericht nicht unterstanden, waren vom Branddienst ausgenommen.
Die Bürger aus Stadtgrund „die Grundischen”, wie die Urkunde sie nennt, hatten sich um ihren Zentner auf der Alzettebrücke zu versammeln um die Anordnungen des Richters abzuwarten, mit Ausnahme des Befehlshabers der Scharwache und des Pflegemeisters, welche sich an die ihnen anvertrauten Stellen auf der Stadtmauer zu begeben hatten. Alle Pflegemeister mussten sich in ständiger Verbindung mit dem Richter halten, ihm über die jeweilige Lage berichten, sowie nötigenfalls Hilfe anfordern.
Im Falle eines Brandes ließ der Baumeister eilig die Löschgeräte, nämlich die Stadtleitern, Eimer, Feuerhaken und was noch dazu gehörte, bereitstellen.
Den Feuermeistern, welche die Löscharbeiten zu leiten hatten, stellten sich die Angehörigen der St. Theobaldusbruderschaft, die Zimmerleute, Steinmetzen, Dachdecker, also lauter Fachleute des Baues, zur Verfügung. Ihnen musste das „gemeine leuth” Hilfsdienste leisten.
Eine Entschädigung für die Löscharbeiten war in der Brandordnung nicht vorgesehen. Jedoch wurde eine solche erwähnt für besondere Hilfeleistungen, wie das Herbeischaffen der schweren Leitern und der Feuerhaken. Wer die erste Leiter herbeibrachte, erhielt 8 Groschen, wer die zweite brachte 4, die dritte 2 Groschen; für jede weitere wurde ein Groschen bezahlt. Wer mit dem ersten Haken zur Stelle war, erhielt 4, für den zweiten 2 und für jeden weiteren 1 Groschen.
Alle Fuhrleute, die „Karcher”, mussten ein gut gebundenes Fass auf ihren Karren befestigen, damit, „wenn die Not, so Gott verhüten möge, es erfordert“, sie zum Herbeischaffen des Löschwassers gerüstet waren. Das zuerst angelieferte Fass Wasser wurde mit 10, das zweite mit 8, das dritte mit 6 und jedes folgende mit 4 Groschen belohnt.
Sollten die Feuermeister mit den Ihnen zur Verfügung stehenden „gemeinen leuth” und den dazu verordneten Bürgern den Brand nicht bewältigen können, so wurden ihnen durch den Richter weitere Hilfskräfte zugeteilt.
Den vorerwähnten Belohnungen standen aber auch drastische Strafen gegenüber. Wer, vom Richter bis zum gemeinen Volk, seinem Dienst nicht oder nur saumselig nachkam, der wurde des Eidbruchs „gescholten” und nach Gutdünken des Stadtgerichtes bestraft. Wer durch seine Fahrlässigkeit einen Brand verursacht hatte, „so ein Feuer durch ihn unachtens halber uffgienge”, wurde zu einer Buße von 6 Goldgulden verdonnert. Bei Zahlungsunfähigkeit wurde die Buße in Körperstrafen umgewandelt, er sollte „am Leib gestraft werden”.
Soweit die erste schriftliche Brandordnung aus dem Jahre 1537.
Eine zweite ist uns erhalten aus dem Jahre 1574 Sie ist nur eine Erneuerung und Erweiterung derjenigen von 1537. Sie mag hier im Urtext folgen:

„Ordnung undt wass ein jeder Inwohner dieser Statt Lützenburg zu halten hat, Lermen oder die Sturm-Klock gelaudt wirdt, ess sey zu Feyer oder sonsten Erneuwertt durch Richter undt Scheffen der Stadt Lützenburg des XXIX. 7bris Anno 1574. (29. 9. 1574).
Ahnfenglich so baldt die Sturm-Klock oder sonst ein Lermen gelaudt wirdt, sollen alle pörtner seine portt zuschliessen undt von stundt und alssbaldt der Richter solcheß hörrett undt inne wirdt, soi er sich alß- baldtt ohn einige Verzigen mit den fendelen auff den Keeß-Mardt verfügen, bei dem sich beyde statt-Büdell oder botte auch sonder alless verziegen erscheinen sollen, bey peen Meynaytz.
Item deßgleichen soll sich auf demselbigen Platz der statt bauw- meyster sambt seinen graben-Knechten mit allen Schlüsseln, auch bey voriger peen, bey dem Richter sich finden lassen.
Item so baldt die bürger solchess sturmbß ihnne werden undt bericht seindt, sollen sich nemblich die so zu pflegmeystern verordenett, ein jeder mit seinem harnisch und gewehr, sonder alles Verziegen, uff sein pfleg verfügen undt daselbst wartten undt nicht davon weichen biss uff Bescheydt ihreß Pflegherren, bey obengemelter Peen sampt der Geltstraff.
Item die andern Bürger, so nicht zu den pflegen verordnett, die sollen uff daß fleisigst ihnen möglich mit ihrem harnisch undt gewehr uff den vorigen Keeß-Mardt bey den Richter verfügen undt daselbst nicht weichen noch wenken wieder umb wenig noch vieil; sonderren beharren bis uff bescheydt vorgemelteß Richterß.
Item die übrigen Inwohner, so nicht bürger seindt, dergleichen die priester, Ordenßherren undt dergleichen, sollen sich vor dem Rathauß versamblen, daselbst bleyben, der Feuwermeyster, nemblich Herr Luy Monderick undt Nicolass Peetz beyde scheffen, so dazu verordenett wahren.
In gleichförmiger gestalt sollen sich die grintscher auch halten nemblich den Zentener uff die brücke, die hauptleuht undt pflegmeysteren, ein jeder uff sein pflege, undt der gemeyne bürger zu dem Zentener uff die Brück verfügen und daselbst bey einander bleyben undt nicht abweichen biß uff Bescheidt dess Richterß.
Item begebe sich daß ein Lermen uß dem daß ein Feuer in der statt auffgienge, so soi sich ein jeder vorgeschriebener maßen halten, ahn so vieil, daß der Bauwmeyster ahnstünde der Statt Ledernen eymeren uß dem orth, da sie enhthalten gethan werden mitsambt leyderen undt hacken undt waß dazu gehörett.
Item eß sollen zu solchem Feuer eylendt mit Ernst lauffen die
Feurmeyster, uff die sollen wartten die Leyendecker, Zimmerleuth, Steinmetz, priester, wie auch Knodelerherren und gemeine Leuth, undt uff derselbigen Bescheidt undt Befelch gehorsam und gewertig sein, bey der Straff nach Erkäntenuß Richter und scheffen.
Item in solchem zum Feur lauffen sollen dieselbige zum Feur Verordnetten, die feur-Leytteren, Feur-Hacken undt andere Sachen zutragen undt sollen diejenige, so die erste Leitter bey daß Feur bringen haben acht gross, der zweyt vier gross undt der dritte zwen Gross, undt also fortt von den Leitteren haben.
Item dergleichen soll einer, so den ersten feur-Hacken zum feur bringt, haben vier gross, der zweyte zwehn, der dritte ein gross haben undt also vor undt vor.
Item eß sollen alle Karcher dieser Statt ein jeder ein gut gebunden Faß uff seiner Kar bunden haben, also wan die Notturfft erfördertt undt, da Gott für sey, dass ein feur in dieser Statt uffgieng, dass sie mit Wasser zum Feur gerüst seyen, undt soi derjenige, so daß erst Fass Wasser zubringt, vor sein Lohn haben zehen Gross, so daß zweitte, acht Gross, der daß dritte, sechs Gross, der viert vier Gross undt also fortt, so vieil ein jeder zuführen wirdt.
Item eß sollen die Pflegherren allzeit Erfarungh bey dem Richter, also mit der gemeiner Bürgerschaft thun, wass der Handell sey undt wohran die Sach stehe und gelegen sei, undt demnach sich zu richten, undt so ihnen von Nöthen hülff, bey demselben Richter einer Ahnzahl Bürger nach Gelegenheitt der Sache zu begehren.
Item dergleichen die Feuermeister, so sie bedünken, dass daß Feu wer sich übermeistern wolt, undt sie mit dem gemeinen Volek sampt den Bürgern, so zum Feur verordenett, nicht genug hetten, sollen sie Hülff bey dem Richter einer Anzahl Bürger nach Gelegenheyt der Sache begehren, die ihnen auch also gefolgtt soll werden.
Item so der Richter, Feurmeister, Pflegherr, Bauwmeister, Pflegmeister undt andere gemeine Leuth ahn dem so obstehet wissentlich seumig werren undt nicht inmassen, wie obstehett, nachkommen, die oder der sollen gemeinlich meineydigh gescholten werden oder sein, dazu in straff Richter undt Scheffen nach ihrer discrétion stehen, die sonder nachlassung nach Gelegenheytt der Sache ingedrungen werden.
Item ob sich ein Sturm oder Uffruhr ettlicher Bürger oder Inwohner dieser Statt oder auch Außwendiger halber begeben, die sollen auch nach Gelegenheytt undt Erkäntnuß Richter undt Scheffen gestrafft werden.
Item dergleichen so ein Feur in eineß Inwohnerß Hauß diesser Statt seineß Unerachttenss und Fahrlassigkeytf auffgieng, der soi sechs Goltt- gülden vermachtt und nach Erachtung Richter undt Scheffen dißtribuertt undt geben werden, undt so der Bürger so arhm werre, dass er nichst an Gutt hette, so solle er ahn leib gestrafft werden.
Item ess soll auch die Pforte nicht uffgethan werden, eß sey dan daß der Richter undt Wächter deß Tagß zugegen sein.

Am 24. November 1821 erließ Gouverneur Willmar an alle Bürgermeister des Landes ein Rundschreiben, in welchem allerlei Maßnahmen empfohlen wurden, um die Feuersbrünste zu verhüten und zu bekämpfen. Wie nicht anders zu erwarten war, stieß diese Verordnung im ganzen Land auf manchen Widerstand. Die reaktionäre Haltung der Bevölkerung, man könnte sagen, ihre beinahe fatalistische Ablehnung aller Neuerungen, besonders wenn sie Geld kosteten, verhinderten eine günstige Aufnahme der wohlgemeinten Ratschläge.
In seinem Büchlein: „Als sie noch in der Aula tanzten“, bringt B. Weber einen Auszug aus dem „Luxemburger Wochenblatt“ vom 11. Januar 1823. Darin wurde die neue Zusammensetzung des Munizipalrates der Stadt bekannt gegeben (Röser, Doutreloux und Scheffer) und auf eine seiner ersten Verfügungen zum Wohl der Einwohnerschaft hingewiesen. Sie richtete an die Stadtluxemburger eine Mahnung, die sich in das alte Nachtwächterlied zusammenfassen lässt: Gebt acht aufs Feuer und aufs Licht, dass der Stadt kein Unglück geschieht ! Sie stellte fest:

  1. Die Gemeindepolizei hat sich überzeugt, dass die Tischler, Ebenisten, Drechsler u. a. nicht überall die nötige Vorsicht anwenden,
  2. dass eine große Anzahl nicht einmal ein Eisenblech unter ihre Öfen legen und fordert alle auf, deren Werkstätten sich in diesem gefährlichen Zustand befinden, ihre Öfen auf Steine zu stellen, die so ausgehöhlt sind, dass die sprühenden Funken das Innere des Zimmers nicht erreichen können – nur breite und solide Ofenröhren zu benutzen, diese mit Lehm oder Ton sorgfältig zu verkleben – von den Öfen alle leicht brennbaren Stoffe (Späne, usw.) zu entfernen – das Tabakrauchen in den Werkstätten zu unterlassen,
  3. dass die Unvorsichtigkeit sehr groß ist, dass z. B. Dienstboten mit elenden Laternen, sogar mit unbedeckten Lampen in Ställe und Scheunen gehen,
  4. dass endlich noch die Unsitte besteht, dass Nachbarinnen, Hausfrauen und Mägde, sich glühende Kohlen zum Feuermachen zutragen.

Einige Jahre später, am 29. Oktober 1827, erschien ein königlicher Erlass, der eine ganze Reihe von Bestimmungen betreffend die Feuersbrünste enthielt. Zunächst wurden alle Städte und Gemeinden aufgefordert, sobald wie möglich eine oder mehrere Feuerpumpen anzuschaffen mit dem nötigen Zubehör.
Allerdings öffnete er gleich im Artikel 2 den saumseligen Gemeinden ein Hintertürchen, durch welches sie ihren Verpflichtungen ausweichen konnten. Es durften nämlich von der Anschaffung der Pumpen jene Gemeinden entbunden werden, die gänzlich außerstande waren, diese Ausgabe zu tragen, die im Falle eines Brandes auf die rasche Hilfe einer Nachbargemeinde zählen konnten, die gar keinen Gebrauch von einer Pumpe machen konnten, weil es ihnen am nötigen Wasser mangelte und endlich die, deren Wohnhäuser so zerstreut lagen, dass der erfolgreiche Einsatz einer Löschpumpe zu schwierig gewesen wäre.
Es unterliegt wohl keinem Zweifel, dass recht viele Gemeinden einen ausgiebigen Gebrauch von diesen Ausnahmeklauseln machten und sich vor den Ausgaben drückten.
In demselben Erlass wurden die Gemeinden angeregt und verpflichtet, ein Reglement herauszugeben über den Dienst bei Feuersbrünsten.
Dieses Reglement musste nach den von Staats wegen ergangenen Verordnungen abgefasst werden, so dass die darin enthaltenen Bestimmungen einheitlich für das ganze Land waren. Die wichtigsten davon waren folgende:

  1. Alarm! Beim Ausbruch einer Feuersbrunst musste derjenige, der den Brand zuerst wahrnahm, mit lauter Stimme „Feuer!“ schreien und sogleich seine nächsten Nachbarn davon benachrichtigen. Wer als erster dem Hauptvorgesetzten die Meldung von dem Feuer machte, erhielt eine Belohnung.
    War das Feuer in der Stadt ausgebrochen, müssten die Nachtwächter in der ganzen Stadt „Feuer” ausrufen und hinzufügen, in welchem Viertel es entstanden war.
    Die auf dem Turm befindliche Wache hatte in die Trompete zu stoßen und außen am Turm eine Laterne auszuhängen an der Seite, wo das Feuer wütete.
  2. Licht! Pech- und Wachsfackeln, Harz- und Pechpfannen mussten immer in genügender Anzahl bereitstehen.
    Brach das Feuer in der Nacht aus, so mussten alle Einwohner des heimgesuchten Stadtviertels ein Licht an ihr Fenster stellen, um die Straßen zu beleuchten.
  3. Pumpen! Alle Lokalbehörden mussten einen Hauptvorgesetzten der Pumpen (pompiers) ernennen und für jede Pumpe, wenn mehrere vorhanden waren, wieder einen Vorgesetzten.
    Der Hauptvorgesetzte hatte, für den Dienst an jeder Pumpe, eine genügende Anzahl von Personen zu bezeichnen, Niemand konnte sich dieser Ernennung unter Strafe einer Geldbuße entziehen.
    Für den Posten eines Vorgesetzten waren vorzugsweise Maurer, Zimmerleute und Blechschmiede vorzuziehen. Die andern Pumper wurden unter den andern Handwerksleuten ausgewählt.
    Alle zu den Feuerspritzen gehörenden Personen waren gehalten, sich bei Alarm sofort zu dem Lokal zu begeben, in welchem die Pumpe, zu der sie beordert waren, aufbewahrt wurde. Alle Pumper trugen eine lederne Kappe, auf welcher die Nummer ihrer Pumpe geschrieben stand. Jeder von ihnen war auch im Besitz einer Erkennungs-marke, auf welcher dieselbe Nummer vermerkt war. Diese Marke musste beim Dienstantritt dem Vorgesetzten abgegeben werden, um so die Abwesenden oder die zu spät Kommenden feststellen zu können. Wegen einer Verspätung wurde ein Verweis erteilt, für Abwesenheit konnte eine Geldbuße verhängt werden.

Diejenigen, die zuerst bei ihrer Pumpe waren, erhielten eine Prämie. Die Pumper jedoch, die am nächsten beim Brand wohnten und ihre Pumpe innerhalb einer halben Stunde nach der Ankunft der ersten noch nicht vor das Feuer gebracht hatten, verfielen einer Geldstrafe.

Wasser ! Allen Gemeinden wurde zur Pflicht gemacht immer das benötigte Wasser bereitzuhalten. Im Winter waren in den Gräben, Kanälen oder Weihern genügend Löcher anzubringen, diese auch täglich zu öffnen, damit im Notfall dort Wasser zu holen war.
Die zwanzig ersten Nachbarn des Hauses, in dem Feuer ausgebrochen war, waren verpflichtet, vor ihren Türen die größten Wasserbehälter, die sie besaßen, aufzustellen und sie beständig mit Wasser gefüllt zu halten.
Brach das Feuer bei Frostwetter aus, so hatten die Vorgesetzten der Pumpen darüber zu wachen, dass diese beständig in Bewegung gehalten und nötigenfalls mit Salz unterhalten wurden. Um ein Anfrieren der Löschrohre zu vermeiden, mussten sie auf Holz gelegt werden.

Löschen! Im Verlauf der Feuersbrunst war der Standort des Hauptvorgesetzten bei Tag durch eine kleine Fahne, bei Nacht durch eine Laterne, die an einer Stange getragen wurde, gekennzeichnet.
Um sich erkennbar zu machen, musste der Hauptvorgesetzte mit einem langen Stock versehen sein ; die Vorgesetzten hatten einen 6 Schuh (2 m) langen Stab zu tragen, der weiß oder rot gestrichen war.
Ohne vorherige Erlaubnis der Kommission der öffentlichen Arbeiten war es untersagt, Haken zu gebrauchen, um Dächer, Vorderhäuser, Mauern usw. einzureißen. Die Mitglieder dieser Kommission waren kenntlich gemacht durch eine Schleife, die sie am Arm trugen.

Vorbeugungen! Das Errichten von hölzernen Scheidewänden in den Wohnungen wurde untersagt. Die Vorderseiten der Häuser, Magazine, Scheunen, Zellen und anderer Gebäude durften nur mehr in Mauersteinen mit Kalk und Kitt erbaut, die Dächer nur mehr mit Schiefer- oder Ziegelsteinen oder andern soliden Stoffen gedeckt werden.
Niemand durfte sich in einem verschlossenen Hause eines beweglichen Ofens oder Backofens bedienen. Es durfte nur auf gut eingerichteten Herden, oder Schornsteinen, die mit Kalk ausgemauert und wenigstens drei Schuh auf dem Dach über den Giebel des Gebäudes ragten, Feuer gemacht werden.
Es war verboten, Querbalken oder Dachsparren in das Innere der Schornsteine einzumauern, selbst wenn sie mit Eisenblech, Eisen oder Blei umgeben waren.
In den oberen Stöcken der Gebäude mussten die Schornsteine auf steinernen Gewölben errichtet werden. Kein Schornstein durfte übrigens ohne vorherige Inspektion und Ermächtigung erbaut oder umgeändert werden.
Den Schornsteinfegern wurde untersagt, einen Schornstein zu putzen, der nicht vorschriftsmäßig eingerichtet war.
Die Einwohner waren gehalten, ihre Feuerherde jährlich ausputzen zu lassen.
Es war nicht erlaubt, heiße Asche auf die Straße oder in die Kanäle zu werfen.
Verboten war es ferner, den Flachs oder den Hanf in der Nähe eines brennenden Lichtes vor 5 Uhr morgens und nach 9 Uhr abends zuzubereiten oder zu hecheln. An allen Orten, wo gehechelt wurde, durfte nur eine verschlossene Laterne als Lichtspende benutzt werden. Den Rauchern war es untersagt, zu rauchen, wenn sie brennbare Materialien bearbeiteten. Das Rauchen war auch verboten in den Ställen, in den Werkstätten der Zimmerleute, auf Bauplätzen, in Magazinen und auf Heuböden. Beim Rauchen der Pfeife musste der Kopf derselben mit einem Deckel verschlossen sein.
Wenn ein Gastwirt (hôtelier), Kaffeesieder (cafetier) oder Bierwirt (cabaretier) sich in einem Haus niederließ, das nie zu einem solchen Gewerbe gedient hatte, musste er vorher die hauptsächlichsten Feuerstellen des Anwesens durch die Angestellten der Gemeinde untersuchen und eventuell abändern lassen, wenn es erfordert war.
Die Küfer mussten eine Wassertonne mit einem wollenen Lumpen in ihrem Haus haben und durften in ihren Schornsteinen weder Fassdauben noch Bodenstücke aus Holz hinterlegen. Den Küfern und Biersiedern war es außerdem untersagt, ihre Fässer nach Untergang der Sonne auf der Straße zu erwärmen.
Takelwerk durfte nur während des Tages mit Pech oder Teer überzogen werden ; dabei musste allzeit ein Trog mit Wasser und Sand, sowie auch eine große leere Tonne und ein Segeltuch oder eine Decke in Bereitschaft gehalten werden, damit nötigenfalls der Pech- oder Teerkasten gelöscht werden konnte.
Kein Feuerwerk durfte in den Städten ohne vorherige Ermächtigung abgebrannt werden. Ebenso war es verboten, eine Flinte oder Pistole in den Straßen abzufeuern.
Abschließend pochte die Oberbehörde darauf, dass alle Untertanen rechtzeitig eine Feuerversicherung eingehen sollten, um für alle Fälle gerüstet zu sein. Angesichts der Geldknappheit jener Zeit ist es sehr zweifelhaft, ob viele Leute diesem gutgemeinten Rat folgten.
In dem Gesetz über die Einrichtung der Gemeinden und Distrikte vom 24.2.1843 werden im Artikel 48 die Obliegenheiten des Kollegiums der Bürgermeister und Schöffen aufgezählt. Punkt 11 nennt: „Die Ergreifung oder die Hervorrufung namentlich aller Maßregeln, welche nötig sind, Feuersbrünste zu verhüten oder zu löschen, der Gemeinde die Spritzen und die andern notwendigen Instrumente und Geräte zu verschaffen.
Und in einem Rundschreiben an die Gemeindeverwaltungen, in Betreff der Beaufsichtigung zum Zwecke der Verhütung von Feuersbrünsten, vom 29.9.1843, wird bekannt gemacht: „Neuerlich sind wieder drei Häuser im Dorfe Bous, Kanton Remich, ein Raub der Flammen geworden. Die Ursache des Feuers wird dem fehlerhaften Bau eines Kamins zugeschrieben.
Bei dieser Gelegenheit können wir nicht umhin, von neuem den Gemeindeverwaltungen ihre Pflichten hinsichtlich der Vorsicht in Erinnerung zu bringen, welche zur Verhinderung von dergleichen, oft in einigen Augenblicken den Untergang von Familien herbeiführenden Unglücksfällen anzuwenden ist.
Die einschlägigen Gesetze verbieten, Feuer in schadhaften Kaminen und Öfen anzumachen, Feuer offen innerhalb der Orte zu tragen, oder daselbst zu schießen, und Hanf oder Flachs in den Backöfen zu trocknen.
Wir fordern daher die Gemeindeverwaltungen auf, sowohl selbst, als durch alle Ortspolizeibeamten auf die strengste Weise die tätigste Aufsicht zu führen, damit alle Übertretungen der Art durch Protokolle festgestellt werden, welche der Gerichtsbehörde zu übersenden sind, behufs der Bestrafung der Übertreter gemäß den Artikeln 458 und 475, Nr 12, des Strafgesetzbuches, und den in der Gemeinde selbst bestehenden Polizeireglementen. ”
Der oben ausgedrückte Zweifel an der Wirksamkeit des Erlasses von 1827 schien also berechtigt zu sein, da noch 15 Jahre später der Unverstand und die Indifferenz ganzer Volksschichten es über die elementarste logische Vorsichtigkeit davontrugen.

Gaston FRINGS
in der Broschüre von 1967

Quellen :
Hinterlassene Papiere von Léon Duscherer
Escher Tageblatt vom 25.3.1950
Memorial 1843.

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